OEG, OASG, Privatklage

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OEG
1976 wurde das Opferentschädigungsgesetz verabschiedet. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 1985. Durch dieses Gesetz sollten die gravierendsten Folgen einer Straftat für die Opfer durch staatliche Leistungen abgesichert werden. Die Leistungen umfassen im wesentlichen Reha-Maßnahmen und die Übernahme von medizinischen Behandlungskosten sowie die Zahlung einer Rente. Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht.

Wichtigste Regelung ist die Anspruchsklausel in § 1 Abs. 1 OEG. Anspruch auf Versorgung hat demnach, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist. Als Angriff zählen etwa die „klassischen“ Körperverletzungen, aber auch Sexualdelikte und einige Sonderfälle, etwa die extreme Vernachlässigung eines Kleinkindes. Nicht ausreichend sind bloße Drohungen mit Gewalt oder die Schaffung einer allgemeinen Gefahrenlage, wohl aber die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe.

Dem Anspruch können Versagungsgründe nach § 2 OEG entgegenstehen. So ist der Anspruch insbesondere dann zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit)verursacht hat oder wenn es aus anderen Gründen unbillig wäre, Versorgung zu gewähren. Unbilligkeit ist z.B. gegeben, wenn der Geschädigte einer kriminellen Organisation angehört und in diesem Zusammenhang angegriffen wird. Der Anspruch entfällt auch, wenn die gezahlten Versorgungsleistungen letztlich dem Täter zukommen würden. Dies ist insbesondere bei innerfamiliärer Gewalt denkbar.

Grundsätzlich stehen allen Deutschen und EU-Ausländern die Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu. Hierbei kann auch das ungeborene Kind anspruchsberechtigt sein (z.B. Schädigung durch eine Vergewaltigung der schwangeren Mutter). Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, haben ebenso einen Anspruch. Dieser erstreckt sich bei Personen, die noch keine drei Jahre in Deutschland sind, jedoch nur auf einkommensunabhängige Leistungen. Ansprüche für Ausländer nach diesem Gesetz können ferner gegeben sein, wenn Gegenseitigkeit gegeben ist. Gegenseitigkeit meint hierbei, dass in dem Heimatstaat des betroffenen Ausländers ein Deutscher Anspruch aufgrund eines vergleichbaren Gesetzes hätte. Für die meisten Länder besteht allerdings keine Gegenseitigkeit.

OASG

Seit Mai 1998 existiert das Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz – OASG).

Es wurde geschaffen, damit Opfer von Straftaten auf Zahlungen der Presse oder Dritter an den Täter für die Schilderung der Tat einen direkten Zugriff haben. Abgesichert werden sollen die durch die Straftat verursachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Das OASG bestimmt hierbei ein gesetzliches Forderungspfandrecht an einer Forderung, die ein Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches (Gläubiger) im Hinblick auf eine öffentliche Darstellung der Tat gegen einen Dritten (Schuldner) erwirbt. Ein Pfandrecht besteht auch, wenn die öffentliche Darstellung die Person des Täters oder Teilnehmers, insbesondere seine Lebensgeschichte, seine persönlichen Verhältnisse oder sein sonstiges Verhalten, zum Gegenstand hat und wenn die rechtswidrige Tat für die öffentliche Darstellung bestimmend ist. Allerdings gilt dies nicht, wenn zwischen der Tat und der öffentlichen Darstellung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist.

Privatklage

Bei einigen Straftaten stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und verweist den Verletzten auf den sog. Privatklageweg. Die Privatklage ist ein weitgehend überkommenes Verfahren im deutschen Strafprozessrecht. Sie ist in den §§ 374 – 394 StPO geregelt. Sofern sich dort keine Sondervorschriften finden, gelten die Vorschriften der StPO entsprechend. Es steht dem Verletzten frei, ob er Klage erhebt.

Die Privatklage kann ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft durch den Verletzten einer Straftat betrieben werden.

Die Privatklage ist nur bei folgenden Straftaten zulässig (§ 374 StPO):

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 185 – 189 StGB)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
  • einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Nachstellung (238 Abs. 1 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Vollrausch (§ 323a StGB), wenn die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten ist
  • Straftaten gegen das UWG (§§ 16 – 19 UWG)
  • weitere Straftaten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

Diese Straftaten dürfen nicht in Tatmehrheit oder Tateinheit mit einem sog. Offizialdelikt stehen. Klageberechtigt ist stets nur der Verletzte (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) oder derjenige, auf den das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 StGB übergegangen ist. Unzulässig ist die Privatklage gegen Personen, die zur Tatzeit Jugendliche waren (§ 80 Abs. 1 JGG).
Für die Delikte nach §§ 123, 185 – 189, 202, 223, 229, 241 und 303 StGB ist vor Erhebung der Klage noch der Versuch der Sühne vor einer Vergleichsstelle erforderlich. Erst wenn der Sühneversuch gescheitert ist, kann dann die Privatklage erhoben werden.

Die Privatklage muss in der Form einer Anklageschrift erhoben werden; dabei müssen die Gerichtskosten vorgeschossen werden. Ein Anwalt ist hierfür nicht notwendig. Die Geschäftsstelle bzw. Rechtsantragsstelle beim zuständigen Amtsgericht helfen bei der Formulierung. Die Klage muss den Sachverhalt und den Täter bezeichnen.

Das Gericht kann die Sache bei geringer Schuld einstellen, was in der Praxis der regelmäßige Ausgang von Privatklagesachen ist.

Gegen die Urteile und Entscheidungen stehen dem Privatkläger grundsätzlich die Rechtsmittel zu, die der Staatsanwaltschaft zustehen. Es erwachsen die üblichen Kosten. Auch im Privatklageverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Ein Gerichtskostenvorschuss wird ebenfalls fällig.

Aufgrund des Kostenrisikos sollte nur in Ausnahmefällen überhaupt eine Privatklage erhoben werden!

Gerne informiere ich Sie zunächst vorab, welche Kosten auf Sie zukommen könnten.