gesetzliche Fortbildungen

Spezialisierte Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht

Es gibt für Rechtsanwälte gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungen. Ich möchte meine gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungen auszugsweise vorstellen.
Gesetzliche Vorschriften über den Erwerb eines Fachanwaltstitels (auszugsweise)

  • § 2 FAO Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
    (1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
    (2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
    (3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
  • § 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
    Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
  • § 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
    (1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. …
  • § 4a Schriftliche Leistungskontrollen
    (1) Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.
    (2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
  • § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
    (1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

    f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.

    k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
  • Für das Fachgebiet Strafrecht sind nach § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
    1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
    2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;
    3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
    4. sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.
  • Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind nach § 14d Fachanawaltsordnung (FAO) besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
    1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
    2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
    3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
    4. Recht der Fahrerlaubnis,
    5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
  • Desweiteren bestimmt § 15 FAO:
    1. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
    2. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 10 Zeitstunden nicht unterschreiten.
    3. Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

Den vollständigen Text der Fachanwaltsordnung finden Sie hier.